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Ab dem 23.12.2020 gilt eine neue Provisionsregelung beim Kauf einer Immobilie. Was ändert sich und für wen gilt das neue Gesetz. Künftig gilt: Wer den Makler beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten.

1. Grundlage

Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser ist die Basis der Neuregelung.

2. Für wen oder was gilt das neue Gesetz?

Die neuen Regelungen gelten nur für Wohnungen und Einfamilienhäuser, wenn diese an Privatpersonen verkauft werden. 

3. Was fällt nicht unter die Neuregelung?

Baugrundstücke und alle gewerblichen Immobilien sowie Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Immobilien fallen – egal, ob diese an Verbraucher oder an gewerbliche Kunden vermittelt werden – nicht unter die neuen Provisionsregelungen. Aber auch der Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnung an gewerbliche Kunden fällt nicht unter die neue Provisionsteilung.

4. Reicht ein Handschlag aus?

Nein. Maklerverträge betreffend Wohnungen und Einfamilienhäuser bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (zum Beispiel E-Mail). Einfacher Handschlag genügt nicht mehr. 

5. Der wahrscheinliche Regelfall

Wird der Makler aufgrund zweier Maklerverträge als Interessenvertreter für sowohl Käufer als auch Verkäufer tätig, kann er Courtage nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.

6. Eine weitere Option

Hat dagegen nur eine Partei die Entscheidung zur Einschaltung eines Maklers getroffen, ist sie verpflichtet, die Maklervergütung zu zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Hat der Makler ausschließlich einen Vertrag mit dem Verkäufer geschlossen, kann der Käufer einen Beleg über die Zahlung der Provision des Verkäufers fordern, bevor er selbst maximal die gleiche Provisionshöhe überweist.

7. Die dritte Möglichkeit

100-prozentige Innenprovision: Die Maklerin oder der Makler schließt ausschließlich mit dem Verkäufer einen Vertrag, dieser zahlt anschließend zu 100 % die Provision.

8. Die vierte Variante

Einseitige Interessenvertretung des Käufers (Suchaufträge): Die Maklerin oder der Makler schließt ausschließlich mit dem Käufer einen Vertrag, der auch zu 100 % die Provision übernimmt. Die Maklerin oder der Makler suchen anschließend nach einem passenden Kaufobjekt für den Kunden. Kommt ein Kauf zustande, so zahlt der Verkäufer keine Provision.

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